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pandemiebedingte Schließungen berechtigen zu Mietanpassung
Insbesondere Gewerbetreibende sind durch die Corona-Pandemie und die hierdurch immer wieder bedingten Schließungen ihrer Betriebe erheblich finanziell belastet. Dies betrifft insbesondere die Pflicht, trotz geschlossenen Betriebs seinen monatlichen Mietzahlungspflichten nachzukommen.
Zur Abfederung dieser Belastungen wurde Art. 240 § 7 EGBGB geschaffen, welcher zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Danach besteht Anspruch auf Anpassung des Mietverhältnisses, insbesondere der vereinbarten Miete, wenn es zu staatlich angeordneten Schließungen kommt. Das OLG Dresden hat nun diesen Anspruch auf Vertragsanpassung in einer ersten wegweisenden Entscheidung in der Weise konkretisiert, dass die monatliche Kaltmiete im Rahmen der Vertragsanpassung auf 50% zu reduzieren ist, um eine gleiche Lastenverteilung auf die Mietvertragsparteien zu erzielen. Es sei nicht gerechtfertigt, die Risiken pandemiebedingter Schließungen einseitig auf eine Vertragspartei abzuwälzen, wobei die Höhe der Mietanpassung immer auch konkret im Einzelfall zu prüfen sei.
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